BFH - Urteil vom 27.07.1999
VIII R 79/98
Normen:
AO § 42 ; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 188

Gestaltungsmissbrauch: Stückzinsen als negative Einkünfte

BFH, Urteil vom 27.07.1999 - Aktenzeichen VIII R 79/98

DRsp Nr. 2000/750

Gestaltungsmissbrauch: Stückzinsen als negative Einkünfte

Bei einem Wertpapiergeschäft ist trotz bestehender Überschusserzielungsabsicht die Berücksichtigung der gezahlten Stückzinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen wegen Gestaltungsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn ein Steuerpflichtiger am Ende eines Jahres festverzinsliche Wertpapiere erwirbt und bereits im Erwerbszeitpunkt feststeht, dass sich bis zur Veräußerung/Fälligkeit zu Beginn des Folgejahres unter Einbeziehung der Vermögensebene ein Verlust ergibt, und sich daher dieses Wertpapiergeschäft nur durch die Inanspruchnahme des Sparer-Freibetrags für die im Folgejahr anfallenden Erträge vorteilhaft für den Steuerpflichtigen auswirken kann.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Der verheiratete und mit seiner Ehefrau zusammenveranlagte Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Bankkaufmann. Am 13. Dezember des Streitjahres 1996 erwarb er festverzinsliche Bundesobligationen, die am 20. Januar 1997 endfällig waren, mit einem Nennwert von 140 000 DM zu einem Kurs von 100,46 DM. Zinsdatum war der 16. Dezember 1996. Der Kläger hatte neben dem Kurswert von 140 644 DM Stückzinsen von 10 650,21 DM zu zahlen. Außerdem waren eine Provision von 351,61 DM, eine Courtage von 40 DM und weitere Nebenkosten von 13 DM fällig. Insgesamt wurde der Kläger mit 151 698,82 DM belastet.