FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2005
4 K 250/01
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 § 12 Nr. 1 ; AO (1977) § 42 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 408
EFG 2005, 1943

Gestaltungsmissbrauch und Fremdvergleich bei Erwerb einer Immobilie von einem Angehörigen; Vereinbarung eines 10 Jahre tilgungsfreien Kaufpreisdarlehens und Rückvermietung einer Wohnung an den Angehörigen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 4 K 250/01

DRsp Nr. 2005/19469

Gestaltungsmissbrauch und Fremdvergleich bei Erwerb einer Immobilie von einem Angehörigen; Vereinbarung eines 10 Jahre tilgungsfreien Kaufpreisdarlehens und "Rückvermietung" einer Wohnung an den Angehörigen

1. Es liegt grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn der Kläger ein Haus von einem Angehörigen erwirbt, über die Kaufpreiszahlung ein Darlehensvertrag geschlossen und eine Wohnung in dem Haus nunmehr an den Angehörigen vermietet wird. 2. Der zugrunde liegende Miet- und Darlehensvertrag kann auch dann steuerlich anerkannt werden, wenn u.a. der 66-jährige Darlehensgeber den Darlehensvertrag (über 128000 DM) 10 Jahre nicht kündigen, erst anschließend eine auf maximal 5000 DM jährlich begrenzte Tilgung verlangen kann und daher zu Lebzeiten des Darlehensgebers mit einer vollständigen Tilgung des Kaufpreisdarlehens nicht zu rechnen ist, wenn weiter der Mietvertrag ohne Kündigungsrecht des Vermieters auf Lebenszeit des Angehörigen geschlossen wird, der Angehörige zudem auch jederzeit die Bestellung eines Wohnungsrechts verlangen kann, wenn ferner eine Änderung des vereinbarten Mietzinses frühestens nach 10 Jahren möglich ist und die vertragliche Vereinbarung zu den Nebenkosten der Wohnung tatsächlich nicht durchgeführt wird.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 § 12 Nr. 1 ; AO (1977) § 42 ;

Tatbestand: