FG Hessen - Beschluss vom 07.09.1999
4 V 2430/99
Normen:
AO § 42 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 176 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gestaltungsmißbrauch; Verjährung; Steuererklärungspflicht; Einkünfteverlagerung; Vertrauensschutz - Gestaltungsmißbrauch durch Verlagerung von

FG Hessen, Beschluss vom 07.09.1999 - Aktenzeichen 4 V 2430/99

DRsp Nr. 2001/1865

Gestaltungsmißbrauch; Verjährung; Steuererklärungspflicht; Einkünfteverlagerung; Vertrauensschutz - Gestaltungsmißbrauch durch Verlagerung von

1. Eine Steuererklärung ist nicht bereits dann eingereicht i.S.d. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, wenn die Einkünfte die dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sind und seine Steuerpflicht begründen durch einen anderen Steuerpflichtigen in dessen, im eigenen Namen abgegebenen Steuererklärung erklärt worden sind. 2. Die formelle Verlagerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auschließlich aus steuerlichen Gründen, ist zumindest dann als Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) anzusehen, wenn die Person, auf die die Einkünfte verlagert werden, wirtschaftlich auf Dauer nicht in der Lage ist die Vermietungsleistung (Zins und Tilgung) zu erbringen. 3. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO gewährt Vertrauensschutz nur bei Aufhebung und Änderung, nicht bei erstmaligem Erlaß von Steuerbescheiden.

Normenkette:

AO § 42 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 176 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand: