I.
Streitig ist, ob der (als gemeinnützig anerkannte) Antragsteller einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dadurch unterhalten hat, dass er die rundfunkmäßige Verwertung bzw. die Vermarktungs- und Werberechte von Sportveranstaltungen entgeltlich übertragen hat.
Wegen des Sachverhalts sowie der gestellten Anträge wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die Akten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht begründet.
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