FG München - Beschluss vom 05.04.2001
7 V 574/01
Normen:
AO 1977 § 14 Satz 1; AO 1977 § 64 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 950

Gestattung von Fernsehaufnahmen sowie Übertragung der Vermarktungs- und Werberechte anlässlich der Veranstaltungen eines gemeinnützigen Sportvereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

FG München, Beschluss vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 7 V 574/01

DRsp Nr. 2001/10727

Gestattung von Fernsehaufnahmen sowie Übertragung der Vermarktungs- und Werberechte anlässlich der Veranstaltungen eines gemeinnützigen Sportvereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Gestattet ein gemeinnütziger Sportverein einem Fernsehsender Aufnahmen bei seinen sportlichen Veranstaltungen sowie deren rundfunkrechtliche Verwertung, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Sportverein damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Das gleiche gilt für die entgeltliche Übertragung der Vermarktungs- und Werberechte anlässlich der sportlichen Veranstaltungen, und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner auf die organisatorische Mitwirkung des Vereins angewiesen ist.

Normenkette:

AO 1977 § 14 Satz 1; AO 1977 § 64 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der (als gemeinnützig anerkannte) Antragsteller einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dadurch unterhalten hat, dass er die rundfunkmäßige Verwertung bzw. die Vermarktungs- und Werberechte von Sportveranstaltungen entgeltlich übertragen hat.

Wegen des Sachverhalts sowie der gestellten Anträge wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die Akten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht begründet.