BFH - Beschluss vom 30.09.2009
VII B 131/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; MinöStG 1993 § 25 Abs. 3b; EnergieStG § 3 Abs. 3; EnergieStV § 9 Abs. 2 Nr. 6; EnergieStV § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 252
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1904/08

Gesteigerte Mitwirkungspflicht eines Steuerpflichtigen bei der Geltendmachung einer Steuerbegünstigung; Führung eines Nachweises anhand von abstrakten Berechnungen

BFH, Beschluss vom 30.09.2009 - Aktenzeichen VII B 131/09

DRsp Nr. 2009/26197

Gesteigerte Mitwirkungspflicht eines Steuerpflichtigen bei der Geltendmachung einer Steuerbegünstigung; Führung eines Nachweises anhand von abstrakten Berechnungen

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; MinöStG 1993 § 25 Abs. 3b; EnergieStG § 3 Abs. 3; EnergieStV § 9 Abs. 2 Nr. 6; EnergieStV § 10 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Landwirt und ließ auf seinem Hof eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage) mit einer elektrischen Leistung von 34 kW und einer thermischen Leistung von 45 kW installieren. Über einen Wärmemengenzähler verfügt die Anlage nicht. Antragsgemäß erteilte ihm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl. Im Dezember 2007 beantragte der Kläger eine Mineralölsteuervergütung für das Kalenderjahr 2006 in Höhe von ... EUR. Hierzu gab er bezogen auf den Vergütungszeitraum die Menge des verbrauchten Heizöls, die Anzahl der Betriebsstunden sowie die erzeugten Mengen an Strom und Wärme an. Ausgehend von einem Heizwert des verwendeten Heizöls von 443.931 kWh ermittelte der Kläger einen Jahresnutzungsgrad der Anlage von 80,91%. Die beantragte Vergütung lehnte das HZA mit der Begründung ab, dass nach einer durchgeführten Hilfsberechnung der Nutzungsgrad der Anlage nur 59,83% betrage.