BFH - Urteil vom 01.04.1999
VII R 41/98
Normen:
EWGV 1031/88 Art. 4, 5 ; EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 1 lit. a, c, d Art. 3 lit. a Art. 8 Abs. 2 lit. a ; EWGV 4151/88 Art. 3 Abs. 1 lit. a Art. 5 Abs. 1, 2 Art. 8, 9, 16 ; ZG § 5 Abs. 3 Nr. 1 §§ 11 12 16 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1396

Gestellung von in das Zollgebiet verbrachten Waren; Entstehung der Zollschuld

BFH, Urteil vom 01.04.1999 - Aktenzeichen VII R 41/98

DRsp Nr. 1999/8319

Gestellung von in das Zollgebiet verbrachten Waren; Entstehung der Zollschuld

1. Gestellte Waren befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung in der vorübergehenden Verwahrung. 2. Die Gestellung ist ein Realakt, bei dem es nur darauf ankommt, dass bestimmte tatsächliche Voraussetzungen (Verbringen der Ware an einen von der Zollstelle bestimmten Ort und Mitteilung darüber an die Zollstelle) erfüllt werden. Die Abgabe einer summarischen Zollanmeldung ist für die Wirksamkeit der Gestellung nicht Voraussetzung, sondern eine neben der Gestellung bestehenden Pflicht. 3. Wenn in der vorübergehenden Verwahrung befindliche Waren an einen Dritten ohne Zustimmung der Zollstelle ausgeliefert werden, bevor sie eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben, entsteht die Zollschuld. 4. Die Einfuhrzollschuld entsteht bereits mit der Annahme der Zollanmeldung auf Überführung der Waren in den freien Verkehr und zwar unabhängig davon, ob die Ware später tatsächlich freigegeben wird.

Normenkette:

EWGV 1031/88 Art. 4, 5 ; EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 1 lit. a, c, d Art. 3 lit. a Art. 8 Abs. 2 lit. a ; EWGV 4151/88 Art. 3 Abs. 1 lit. a Art. 5 Abs. 1, 2 Art. 8, 9, 16 ; ZG § 5 Abs. 3 Nr. 1 §§ 11 12 16 ;

Gründe: