BFH - Beschluss vom 14.09.2005
VII S 7/05 (PKH)
Normen:
EWGV 2454/93 Art. 234 Abs. 2 ; EWGV 2913/92 Art. 4 Nr. 19 Art. 38 Art. 40 Art. 202 ; TabakStG § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 148

Gestellungspflichtiger bei Einfuhr von Waren in Reisebus mit Fahrgästen

BFH, Beschluss vom 14.09.2005 - Aktenzeichen VII S 7/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/18921

Gestellungspflichtiger bei Einfuhr von Waren in Reisebus mit Fahrgästen

1. Fahrer und Beifahrer eines mit Fahrgästen besetzten Reisebusses sind so lange gestellungs- und mitteilungspflichtig für alle mit dem Bus beförderten Waren, wie nicht nachgewiesen wird, dass eine andere im Fahrzeug befindliche Person für die Verbringung der Waren die alleinige Verantwortung trägt.2. Dass Fahrer und Beifahrer eines Reisebusses nicht ohne weiteres die Möglichkeit haben, das persönliche Gepäck von ihnen beförderten Reisenden zu kontrollieren, rechtfertigt ebenso wenig eine andere Beurteilung wie das Risiko, dass Dritte unbemerkt abgabenpflichtige Waren im Fahrzeug deponieren können.3. Dass Fahrer und Beifahrer eines Reisebusses mithin im Ergebnis gehalten sind, sich zu vergewissern, wessen Reisegepäck sie im Gepäckraum ihres Busses befördern, und für eine Zuordnung des Reisegepäcks zu dem jeweiligen Reisenden Sorge zu tragen, ist nicht unzumutbar. Insofern ist auch der jeweilige Busunternehmer angesprochen, der seinen Fahrern bei grenzüberschreitenden Fahrten Weisung und Hilfestellung zu geben hat.

Normenkette:

EWGV 2454/93 Art. 234 Abs. 2 ; EWGV 2913/92 Art. 4 Nr. 19 Art. 38 Art. 40 Art. 202 ; TabakStG § 21 ;

Gründe: