FG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.1997
3 K 1280/94 F
Normen:
EStG § 7 ; HGB § 249 § 252 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 1 ;

Getränkeabfüllbetrieb; Abschreibungsdauer; Anlagegüter; AfA-Tabellen; Nutzungsdauer; Erlaubnis; Imparitätsprinzip; Pfandrückstellung; Mehrrücknahmen; Bruchquote - Abschreibungsdauer für Anlagegüter und Rückstellung für Pfandrückzahlungsverpflichtung bei Getränkeabfüllbetrieb

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 3 K 1280/94 F

DRsp Nr. 2005/20305

Getränkeabfüllbetrieb; Abschreibungsdauer; Anlagegüter; AfA-Tabellen; Nutzungsdauer; Erlaubnis; Imparitätsprinzip; Pfandrückstellung; Mehrrücknahmen; Bruchquote - Abschreibungsdauer für Anlagegüter und Rückstellung für Pfandrückzahlungsverpflichtung bei Getränkeabfüllbetrieb

1. Der Abschreibungsdauer für Anlagegüter sind die amtlichen AfA-Tabellen zugrunde zu legen, wenn abweichende betriebsindividuelle Gegebenheiten nicht dargetan werden. 2. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer einer Brunnenanlage kann nur dann wegen der befristet erteilten amtlichen Erlaubnis zur Wasserentnahme hinter der technischen Nutzungsdauer zurückbleiben, wenn der Steuerpflichtige ernsthaft mit der Versagung der Erlaubnis nach Fristablauf rechnen muss. Aus dem Imparitätsprinzip folgt nichts anderes. 3. Die Rückstellung für Pfandrückzahlungsverpflichtung eines Getränkeabfüllbetriebes kann im Wege zutreffender Schätzung um die Hälfte des Werts der über den Ankauf neuen Vollgutes hinausgehenden Mehrrücknahmen gekürzt werden, da diese Mehrrücknahmen erfahrungsgemäß einen Anteil betriebseigenen Leergutes aufweisen und teilweise durch Minderrücknahmen ausgeglichen werden. 4. Der Ansatz einer Bruchquote von 1,9% bei der Bewertung der Pfandrückstellung ist nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 7 ; HGB § 249 § 252 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 1 ;