Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog von ihrer japanischen Muttergesellschaft (J) verschiedene elektronische Waren. Hinsichtlich der der Klägerin in Rechnung gestellten Preise, die nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht durch die Verbundenheit beeinflusst waren, war der Klägerin zunächst ein Zahlungsziel von 120 Tagen nach Verschiffung (ab Datum des Konnossements) eingeräumt. Die Klägerin zahlte die Rechnungen in voller Höhe.
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