BGH - Beschluss vom 27.01.2011
III ZB 55/10
Normen:
ZeitG § 1; ZeitG § 2; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 222 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 499
CR 2012, 359
FamRB 2011, 216
FamRZ 2011, 560
MDR 2011, 380
NJW 2011, 859
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 S 1678/10
AG München, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 251 C 33619/08

Gewährleistung der zuverlässigen Anzeige der maßgeblichen Zeit bei Ermittlung der genauen Uhrzeit zum Zwecke der Wahrung der Frist allein durch die Anzeige des in der Anwaltskanzlei verwendeten Faxgerätes; Pflicht des Anwalts zur regelmäßigen Überprüfung der Zeiteinstellung am Faxgerät im Falle eines technisch nicht zum selbstständigen stetigen Abgleichs mit der gesetzlichen Zeit dafür ausgelegten Faxgeräts

BGH, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen III ZB 55/10

DRsp Nr. 2011/3840

Gewährleistung der zuverlässigen Anzeige der maßgeblichen Zeit bei Ermittlung der genauen Uhrzeit zum Zwecke der Wahrung der Frist allein durch die Anzeige des in der Anwaltskanzlei verwendeten Faxgerätes; Pflicht des Anwalts zur regelmäßigen Überprüfung der Zeiteinstellung am Faxgerät im Falle eines technisch nicht zum selbstständigen stetigen Abgleichs mit der gesetzlichen Zeit dafür ausgelegten Faxgeräts

Soll bei der Ermittlung der genauen Uhrzeit zum Zwecke der Wahrung der Frist allein die Anzeige des in der Anwaltskanzlei verwendeten Faxgerätes ausreichend sein, muss diese Anzeige zuverlässig die maßgebliche Zeit wiedergeben. Ist dieses Faxgerät technisch nicht dafür ausgelegt, selbständig einen stetigen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen, hat der Anwalt dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig eine Überprüfung der Zeiteinstellung am Faxgerät stattfindet.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 4.500,92 €.

Normenkette:

ZeitG § 1; ZeitG § 2; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 222 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.