Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.10.2018 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts, vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung von Dachdämmplatten.
Die Klägerin - damals noch firmierend unter A UG (haftungsbeschränkt) - wurde mit Bauvertrag vom 11.08.2014 mit der Durchführung von Holzbauarbeiten, insbesondere der Abdichtung von 5 Flachdächern, für ein Bauvorhaben in B beauftragt.
1. 2.
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