BFH - Beschluss vom 30.03.2011
I B 136/10
Normen:
AO § 89; FGO § 69; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 108 Abs. 5; GKG § 34; GKG § 39 Abs. 2; StAuskV § 2 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DB 2011, 1035
DStRE 2011, 775
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 V 101/10

Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) allein bei im Fachschrifttum geäußerten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts; Prüfung der Beachtlichkeit der im Schrifttum geltend gemachten Gründe durch die zur Entscheidung berufenen Stelle; Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte dem Grunde und der Höhe nach; Verfassungsmäßigkeit der Zeitgebühr und Wertgebühr auch bei deren Bemessung auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 30 Mio. EUR

BFH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen I B 136/10

DRsp Nr. 2011/7675

Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) allein bei im Fachschrifttum geäußerten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts; Prüfung der Beachtlichkeit der im Schrifttum geltend gemachten Gründe durch die zur Entscheidung berufenen Stelle; Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte dem Grunde und der Höhe nach; Verfassungsmäßigkeit der Zeitgebühr und Wertgebühr auch bei deren Bemessung auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 30 Mio. EUR

1. AdV ist nicht schon allein deshalb zu gewähren, weil im Fachschrifttum Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts geäußert worden sind. Die zur Entscheidung berufene Stelle hat vielmehr zu prüfen, ob die im Schrifttum geltend gemachten Gründe nach eigener Beurteilung nennenswert und beachtlich sind. 2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 AO dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist. Das gilt sowohl für die sog. Zeitgebühr als auch für die sog. Wertgebühr, und zwar für Letztere auch dann, wenn diese auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 30 Mio. € zu bemessen ist.

Normenkette: