FG Saarland - Beschluss vom 30.06.2020
1 V 1424/19
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 404

Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei Bestehen von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides; Qualifizierung von Rentenzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen

FG Saarland, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 1 V 1424/19

DRsp Nr. 2020/15581

Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei Bestehen von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides; Qualifizierung von Rentenzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen

Tenor

Die Vollziehung der Bescheide für 2015 über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag sowie des Nachforderungsbescheids über Kapitalertragsteuer für 2013 bis 2015 - alle vom 27. September 2019 - sowie des Nachforderungsbescheids über Kapitalertragsteuer für 2017 vom 18. Oktober 2019 wird bis einen Monat nach Ergehen einer Entscheidung über die Einsprüche insoweit ausgesetzt bzw. aufgehoben, als darin verdeckte Gewinnausschüttungen i.H.v. 25.469 € (2013), 25.978 € (2014), 26.498 € (2015) und 39.014 € (2017) der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Dem Antragsgegner wird entsprechend § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgegeben, die auszusetzenden bzw. aufzuhebenden Beträge zu berechnen.

Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.