FG Hamburg - Urteil vom 29.08.2006
5 K 63/06
Normen:
EigZulG § 1 § 2 § 8 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 488 § 516 § 518 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1225

Gewährung der Eigenheimzulage bei nachweisbaren eigenen Aufwendungen

FG Hamburg, Urteil vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 5 K 63/06

DRsp Nr. 2007/769

Gewährung der Eigenheimzulage bei nachweisbaren eigenen Aufwendungen

1. Für den Nachweis der Anschaffungskosten des Wohnungskäufers reicht es nicht aus, wenn das Geld von auf die Eltern lautenden Konten überwiesen wird, deren PIN-Nummern oder Passwörter er kennt, und wenn eine mündliche Geldschenkung weder notariell beurkundet noch vor dem Wohnungskauf vollzogen ist. 2. Eine Darlehensfinanzierung des Wohnungskäufers über Geldabruf von Bankkonten Angehöriger ist nicht nachgewiesen durch eine nicht näher spezifizierte "Verpflichtung zu allen Konsequenzen einschließlich Zinszahlungen" und durch nicht näher bezeichnete und belegte spätere Zahlungen an die Angehörigen (hier Eltern).

Normenkette:

EigZulG § 1 § 2 § 8 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 488 § 516 § 518 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für den Erwerb einer Eigentumswohnung eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ab 2005 zu gewähren ist.

I.

1. Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Dezember 2004 eine Eigentumswohnung mit Inventar in der X-Straße in B für insgesamt 110.000,00 EUR (Notar N, Urkundenrolle Nr. -Ur.Nr.- ...4/2004; Eigenheimzulage-Akte -EigZul-A- Bl. 1 ff).

Hinsichtlich der Kaufpreiszahlung enthält der Kaufvertrag in § 3 Ziffer 1 die folgende Regelung (EigZul-A Bl. 4):