FG Hamburg - Urteil vom 05.04.2006
VIII 10/06
Normen:
EigZulG § 8 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1056
EFG 2007, 397

Gewährung der Eigenheimzulage bei nachweisbaren eigenen Aufwendungen

FG Hamburg, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen VIII 10/06

DRsp Nr. 2007/2996

Gewährung der Eigenheimzulage bei nachweisbaren eigenen Aufwendungen

1. Der Wohnungserwerber ist mit eigenen Aufwendungen für die Anschaffung der Wohnung belastet, wenn er den Kaufpreis für die Wohnung selbst aufgebracht, d.h. diese entgeltlich erworben hat. Das ist nicht nur der Fall, wenn der Erwerber zur Kaufpreiszahlung selbst erwirtschaftete oder ererbte Eigenmittel aufgewandt hat, sondern auch, wenn er dafür geschenkte Mittel in Anspruch nimmt, und zwar dies grundsätzlich auch dann, wenn ein naher Angehöriger die Mittel geschenkt hat. 2. Die Anweisungsbefugnis (zur Zahlung auf ein bestimmtes Konto) ist wirtschaftlich der Verfügungsbefugnis gleichzusetzen, da über das Geld wie eigenes Geld verfügt werden kann. 3. Kann der Erwerber hingegen nicht über den geschenkten Betrag (welcher zur Eigenheimzulage berechtigt), sondern erst über die damit erworbene Wohnung verfügen, so ist Gegenstand der Schenkung nicht der Geldbetrag, sondern die Wohnung.

Normenkette:

EigZulG § 8 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Eigenheimzulage.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 26.1.1998 erwarb die Klägerin für DM 400.000 eine Eigentumswohnung im X-Weg in Hamburg. Antragsgemäß wurde ihr mit Bescheid vom 9.12.1999 ab 1998 Eigenheimzulage bewilligt.