FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.10.2019
1 K 1145/18
Normen:
EnergieStG § 57 Abs. 1 S. 1;

Gewährung der Energiesteuerentlastung für einen Champignonzuchtbetrieb hinsichtlich Bodenbewirtschaftung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 1 K 1145/18

DRsp Nr. 2022/13993

Gewährung der Energiesteuerentlastung für einen Champignonzuchtbetrieb hinsichtlich Bodenbewirtschaftung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EnergieStG § 57 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

Die Klägerin züchtet Champignons auf einem nicht von ihr erzeugten Substrat. Das Substrat, das aus Wasser, Stroh, Hühner- und Pferdemist sowie Gips besteht und durch Kompostierung und anschließende Pasteurisierung gewonnen wird, wird mit den fadenförmigen Zellen des Pilzes beimpft und besiedelt. Das auf diese Weise durchwachsene Substrat wird sodann in Kisten abgefüllt und mit torfhaltiger Deckerde bedeckt. Daran schließt sich eine mehrwöchige Reifung an, ehe die Pilze von Hand geerntet werden. Die verbleibenden Reste werden auf Felder verteilt.

Die Klägerin, die vom Betriebsstättenfinanzamt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb eingeordnet wird, beantragte am 19. September 2017 die Gewährung von Agrardieselentlastung für 2016 i.H.v. 5.142,72 €. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 2018 ab, da sie keine entlastungsfähigen Arbeiten nach § 57 Abs. 1, 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) ausführe.