BFH - Urteil vom 31.05.2016
VII R 23/14
Normen:
EnergieStG § 49 Abs. 1; EnergieStG § 56 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3161/13

Gewährung der Energiesteuervergünstigung gem. §§ 49 Abs. 1, 56 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EnergieStG für zum Betrieb von Standheizungen verbrauchten DieselkraftstoffBegriff des besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses für die Verwendung nicht gekennzeichneten Gasöls zum Verheizen im Sinne von § 56 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EnergieStG

BFH, Urteil vom 31.05.2016 - Aktenzeichen VII R 23/14

DRsp Nr. 2016/16511

Gewährung der Energiesteuervergünstigung gem. §§ 49 Abs. 1, 56 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EnergieStG für zum Betrieb von Standheizungen verbrauchten Dieselkraftstoff Begriff des besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses für die Verwendung nicht gekennzeichneten Gasöls zum Verheizen im Sinne von § 56 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EnergieStG

NV: Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses für die Verwendung nicht gekennzeichneten Gasöls zum Verheizen ist eng auszulegen. Im Fall des Betriebs von Standheizungen in Omnibussen sind hierfür grundsätzlich keine Anhaltspunkte erkennbar. Rein finanzielle Erwägungen reichen in der Regel nicht aus.

Ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung nicht gekennzeichneten Gasöls zum Verheizen in Standheizungen von Omnibussen im Sinne von § 56 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EnergieStG kann nicht daraus hergeleitet werden, dass der Einbau gesonderter Tanks für gekennzeichnetes Heizöl unwirtschaftlich wäre.

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. April 2014 4 K 3161/13 VE aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EnergieStG § 49 Abs. 1; EnergieStG § 56 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe