Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit der sogenannten erweiterten Kürzung gemäß §
Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft im Sinn des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Gesellschafter der Klägerin sind die A Holding GmbH & Co. KG (vormals B ... GmbH & Co. KG) mit einem Kommanditanteil von 94 % und die C ... GmbH mit einem Kommanditanteil von 6 %. Geschäftsführende Komplementärin ist die D Verwaltung GmbH.
Die Klägerin hält eigenes Grundvermögen und erzielte daraus im Streitjahr 2012 Erträge.
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