BFH - Urteil vom 19.10.2010
I R 1/10
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 315/07

Gewährung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei zeitlich nachfolgender Verwaltung und Nutzung des Kapitalvermögens

BFH, Urteil vom 19.10.2010 - Aktenzeichen I R 1/10

DRsp Nr. 2011/5962

Gewährung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei zeitlich nachfolgender Verwaltung und Nutzung des Kapitalvermögens

NV: Eine Grundstücksverwaltungs-GmbH i.L. steht nach Veräußerung ihres letzten Grundstücks auch dann keine sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu, wenn sie fortan keiner anderweitigen Tätigkeit mehr nachgeht. Es fehlt die erforderliche "ausschließliche" Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz (Bestätigung ständiger Rechtsprechung).

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1984 gegründete Grundstücksverwaltungs-GmbH i.L. mit abweichendem Wirtschaftsjahr, das zum 30. Juni eines jeden Jahres endet. Mit Vertrag vom 24. November 2004 veräußerte sie zum 15. Dezember 2004 ihr letztes Grundstück; daraus erzielte sie einen Veräußerungsgewinn. Danach ging die Klägerin keiner grundstücksverwaltenden Tätigkeit mehr nach.

Durch Beschluss vom 13. Juni 2005 wurde die Gesellschaft mit Ablauf des 30. Juni 2005 aufgelöst. Die Liquidation ist nicht im Handelsregister eingetragen. Eine Auskehrung des Gesellschafsvermögens fand nicht statt. Am 28. Dezember 2006 erfolgte eine Ausschüttung an die Gesellschafter in Höhe von 150.000 EUR.