FG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.2021
8 K 1416/20 G
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 155 S. 1;

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag bei Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 8 K 1416/20 G

DRsp Nr. 2021/8627

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag bei Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 155 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist vorliegen.

Der Beklagte erließ am 26.10.2017 (Donnerstag) nach einer Betriebsprüfung einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid, und setzte - ausgehend von einem Gewerbeertrag vor Verlustabzug i.H.v. 2.682.876 € entgegen dem erklärten Gewerbeverlust i.H.v. ./. 973.567 € - einen Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 91.140 € fest.

Hiergegen legte die Klägerin am 30.11.2017 Einspruch ein. Die ablehnende Einspruchsentscheidung versandte der Beklagte am 30.4.2020 an die Kanzlei A in B als damalige Bevollmächtigte der Klägerin mit einfachem Brief.