OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2017
9 A 1733/16
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 95; GG Art. 14 Abs. 1; GG § 14 Abs. 3; AO § 126 Abs. 1 Nr. 3; AO § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1378/15

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung ohne Verschulden; Zurechnung des Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten; Widmung der Rohrleitung als Teil der öffentlichen Anlage hinsichtlich Erhebung von Entwässerungsgebühren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen 9 A 1733/16

DRsp Nr. 2017/5811

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung ohne Verschulden; Zurechnung des Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten; Widmung der Rohrleitung als Teil der öffentlichen Anlage hinsichtlich Erhebung von Entwässerungsgebühren

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 8.847,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 95; GG Art. 14 Abs. 1; GG § 14 Abs. 3; AO § 126 Abs. 1 Nr. 3; AO § 126 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht gestellt worden ist.