Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 2022 gewährt.
Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben.
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