BGH - Beschluss vom 23.09.2020
XII ZB 94/20
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 151
FamRZ 2021, 209
MDR 2021, 117
NJW-RR 2020, 1457
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 49/19
OLG Thüringen, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 437/19

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdefrist einem Beteiligten im Kindesunterhaltsverfahren durch Einbringen eines vollständigen Verfahrenskostenhilfegesuchs innerhalb der Frist; Abänderung eines Vergleichs zum Kindesunterhalt; Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Bedürftigkeit

BGH, Beschluss vom 23.09.2020 - Aktenzeichen XII ZB 94/20

DRsp Nr. 2020/17186

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdefrist einem Beteiligten im Kindesunterhaltsverfahren durch Einbringen eines vollständigen Verfahrenskostenhilfegesuchs innerhalb der Frist; Abänderung eines Vergleichs zum Kindesunterhalt; Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Bedürftigkeit

Einem Beteiligten im Kindesunterhaltsverfahren ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdefrist zu gewähren, wenn er innerhalb der Frist ein vollständiges Verfahrenskostenhilfegesuch eingebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass der Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Februar 2020 aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 5. September 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Das Verfahren wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.084 €

Normenkette:

FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.