OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2021
18 A 3481/20
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2021, 2308
NVwZ-RR 2021, 551
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7203/18

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ohne Verschulden; Überprüfung der Rechtsmittelschrift durch Eigenverantwortlichkeit eines Rechtsanwalts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 18 A 3481/20

DRsp Nr. 2021/1299

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ohne Verschulden; Überprüfung der Rechtsmittelschrift durch Eigenverantwortlichkeit eines Rechtsanwalts

1. Ein unzuständiges Gericht hat jedenfalls dann, wenn es bereits mit der Sache befasst war, einen Rechtsmittelschriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten.2. Mit der Formulierung "ordentlicher Geschäftsgang" ist gemeint, dass die Vorinstanz zu Eilmaßnahmen rechtlich nicht verpflichtet ist. Bei der Weiterleitung per Post ist regelmäßig eine Postlaufzeit von einem Werktag anzunehmen.3. Verletzt das unzuständige Gericht im Rahmen der Weiterleitung seine Fürsorgepflichten, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe