Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer.
Am 29.08.2017 wurde der auf den Kläger in Polen zugelassene PKW VW Sharan mit dem polnischen Kennzeichen XX von der Polizei im X-Weg in Höhe der Hausnummer ... am rechten Fahrbahnrand vorgefunden. Das beklagte Hauptzollamt ging von einer widerrechtlichen inländischen Nutzung des Fahrzeugs nach § 1 Abs. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz - KraftStG - aus und setzte mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 20.06.2018 gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 27.01.2018 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von insgesamt ... Euro fest.
Den gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 20.06.2018 gerichteten Einspruch des Klägers wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 14.11.2019 zurück; die Einspruchsentscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.11.2019 zugestellt worden.
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