FG Münster - Urteil vom 19.09.2019
5 K 371/19 E
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;

Gewährung des ermäßigten Steuersatzes für bezogene Rentennachzahlung

FG Münster, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 5 K 371/19 E

DRsp Nr. 2022/4150

Gewährung des ermäßigten Steuersatzes für bezogene Rentennachzahlung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Streitig ist noch, ob für eine vom Kläger bezogene Rentennachzahlung der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Das Angestelltenarbeitsverhältnis des Klägers wurde im Veranlagungszeitraum 2017 aufgrund vorliegender Anspruchsvoraussetzungen zur Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgelöst. Während des Antrags- und Prüfungsverfahrens zur Rente wegen voller Erwerbsminderung erhielt der Kläger zunächst Entgeltersatzleistungen von der Agentur für Arbeit C (Arbeitslosengeld), der ... Krankenkasse (Krankengeld) und der Deutschen Rentenversicherung (Übergangsgeld).