BFH - Urteil vom 08.07.2015
X R 41/13
Normen:
EStG § 79, § 81, § 82 Abs. 1, § 97 Satz 1, § 10a Abs. 1, § 22 Nr. 5; AltZertG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 5; AltvDV § 11 Abs. 5 Satz 1, § 19 Abs. 1; AO § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 7; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1, Art. 87 Abs. 2 und 3; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 38, § 96 Abs. 2; FVG § 1, § 5 Abs. 1 Nr. 18; ZPO § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 250, 397
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 14266/10

Gewährung einer Altersvorsorgezulage auf Zinsen und Erträge des VorsorgevermögensVerfassungsmäßigkeit der Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage auf das Bundeszentralamt für Steuern und auf die Deutsche Rentenversicherung BundVerfassungsmäßigkeit der alleinigen erstinstanzlichen Zuständigkeit des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg

BFH, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen X R 41/13

DRsp Nr. 2015/18069

Gewährung einer Altersvorsorgezulage auf Zinsen und Erträge des Vorsorgevermögens Verfassungsmäßigkeit der Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage auf das Bundeszentralamt für Steuern und auf die Deutsche Rentenversicherung Bund Verfassungsmäßigkeit der alleinigen erstinstanzlichen Zuständigkeit des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg

1. Voraussetzung für die Erlangung der Altersvorsorgezulage ist die Leistung eines Altersvorsorgebeitrags. Es reicht nicht aus, wenn lediglich Zinsen und Erträge des Vorsorgevermögens dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben werden. 2. Die Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage auf das Bundeszentralamt für Steuern und im Wege der Organleihe auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Die alleinige erstinstanzliche Zuständigkeit des FG Berlin-Brandenburg für Fragen der Gewährung der Altersvorsorgezulage verletzt nicht den Anspruch des Zulageberechtigten auf effektiven Rechtsschutz.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2013 10 K 14266/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette: