Die Beteiligten streiten über die bei der Einkommensteuer 2017 anzuerkennende Holzmenge aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) im Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Das Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum vom 01.07. - 30.06. Seine Forstflächen haben eine Gesamtfläche von rund 17,6 ha.
Am xx.11.2017 gab der Kläger beim Beklagten aufgrund eines Sturmschadens vom xx.10.2017 eine Voranmeldung nach amtlichem Vordruck (ESt 34b-Mitteilung (Voranmeldung) Niedersachsen) ab. Darin teilte er für A. eine geschätzte Schadensmenge in Höhe von 50 Erntefestmetern ohne Rinde (Efm o.R.) mit. Am xx.02.2018 gab er eine weitere Voranmeldung aufgrund eines Sturmschadens vom xx.10.2017 für B. mit einer geschätzten Schadensmenge in Höhe von 50 Efm o.R. ab.
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