BSG - Beschluss vom 13.05.2022
B 5 R 15/22 BH
Normen:
SGB VI § 43; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2608/20
SG Mannheim, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2110/19

Gewährung einer ErwerbsminderungsrenteAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.05.2022 - Aktenzeichen B 5 R 15/22 BH

DRsp Nr. 2022/10557

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 2022 - L 7 R 2608/20 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.