BSG - Beschluss vom 04.01.2024
B 5 R 68/23 B
Normen:
§ 42 Abs. 1 S. 2 WehrPflG i.d.F.v. 13.01.1969; SGB VI § 256 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 191/18
LSG Hessen, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 303/20

Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Bewertung der Zeiten wie einen entsprechenden in den alten Bundesländern geleisteten Wehrdienst

BSG, Beschluss vom 04.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 68/23 B

DRsp Nr. 2024/5792

Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Bewertung der Zeiten wie einen entsprechenden in den alten Bundesländern geleisteten Wehrdienst

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

§ 42 Abs. 1 S. 2 WehrPflG i.d.F.v. 13.01.1969; SGB VI § 256 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Bewertung der Zeiten vom 5.1.1970 bis zum 31.12.1971 wie einen entsprechenden in den alten Bundesländern geleisteten Wehrdienst.