BSG - Beschluss vom 16.02.2021
B 13 R 205/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 256b;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 150/17
SG Osnabrück, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 687/14

Gewährung einer höheren Altersrente im Zugunstenverfahren unter Einstufung von in der Sowjetunion zurückgelegten BeschäftigungszeitenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen B 13 R 205/19 B

DRsp Nr. 2021/4935

Gewährung einer höheren Altersrente im Zugunstenverfahren unter Einstufung von in der Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 256b;

Gründe

I

Mit Urteil vom 21.5.2019 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Altersrente im Zugunstenverfahren unter Einstufung der in der damaligen Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 15.5.1963 bis zum 5.7.1993 in die Qualifikationsgruppe 2 (statt in die Qualifikationsgruppe 4) der Anlage 13 zum SGB VI verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 15.10.2019 begründet hat.

II