BSG - Beschluss vom 02.02.2021
B 5 R 221/20 B
Normen:
SGB VI § 256a Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 288/19
SG Magdeburg, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 74/19

Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher EntgelteBerücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für Beitragszeiten im BeitrittsgebietVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen B 5 R 221/20 B

DRsp Nr. 2021/4341

Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 256a Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in einem weiteren Überprüfungsverfahren die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte im Zeitraum vom 1.4.1977 bis zum 30.6.1990.