BSG - Beschluss vom 17.07.2019
B 5 R 111/19 B
Normen:
SGB VI §§ 56 f.; SGB VI § 307d ; SGB VI § 56 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 297/17
SG Speyer, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 32/16

Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungs- und BerücksichtigungszeitenPflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im AuslandFortbestand eines RumpfarbeitsverhältnissesEntrichtung von freiwilligen Sozialversicherungsbeiträgen

BSG, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen B 5 R 111/19 B

DRsp Nr. 2019/12638

Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im Ausland Fortbestand eines Rumpfarbeitsverhältnisses Entrichtung von freiwilligen Sozialversicherungsbeiträgen

1. Eine Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im Ausland kann auch dann festgestellt werden, wenn zwischen dem Ehegatten des Erziehenden und dem inländischen Arbeitgeber für die Dauer des Auslandsaufenthalts ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht und die Hauptpflichten nach Beendigung der Erwerbstätigkeit im Ausland wieder aufleben. 2. Ein Rumpfarbeitsverhältnisses kann u.a. angenommen werden, wenn der inländische Arbeitgeber Verantwortung und Fürsorge für den im Ausland Beschäftigten weiter übernimmt; die Verpflichtung zur Entrichtung von freiwilligen Sozialversicherungsbeiträgen kann sich dabei als Ausdruck der Fürsorge des Arbeitgebers darstellen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI §§ 56 f.; SGB VI § 307d ; SGB VI § 56 Abs. 3;

Gründe: