Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 26.11.2020 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Bewertung der von ihm in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach Maßgabe des
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum
II
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