BSG - Beschluss vom 11.06.2021
B 13 R 7/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 256a;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 110/20
SG München, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 49/17

Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach Maßgabe des FRGGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 11.06.2021 - Aktenzeichen B 13 R 7/21 B

DRsp Nr. 2021/10824

Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach Maßgabe des FRG Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 256a;

Gründe

I

Mit Urteil vom 26.11.2020 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Bewertung der von ihm in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 26.2.2021 begründet hat.

II