BFH - Urteil vom 17.09.2015
III R 2/14
Normen:
InvZulG 2007 § 2 Abs. 1, Abs. 3, § 3, § 4;
Fundstellen:
BFHE 252, 286
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1353/10

Gewährung einer Investitionszulage für die vor dem 21.06.2006 begonnene Errichtung eines Hotelneubaus

BFH, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen III R 2/14

DRsp Nr. 2016/3177

Gewährung einer Investitionszulage für die vor dem 21.06.2006 begonnene Errichtung eines Hotelneubaus

1. Ein Erstinvestitionsvorhaben kann sich auf eine oder mehrere Einzelinvestitionen erstrecken. Es ist die Summe der räumlich, zeitlich und sachlich mit einem der in § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 genannten Vorhaben zusammenhängenden Maßnahmen. 2. Ein Erstinvestitionsvorhaben wird mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen. Im Falle der Errichtung einer neuen Betriebsstätte durch den Bau eines Hotels hängen die Herstellung des Gebäudes und die Inneneinrichtung auch dann räumlich und sachlich zusammen, wenn wesentliche Entscheidungen über die Inneneinrichtung nach dem Baubeginn getroffen oder abgeändert werden. 3. Der die Bemessungsgrundlage betreffende § 4 InvZulG 2007 setzt ein begünstigtes Erstinvestitionsvorhaben voraus und begründet keinen Zulagenanspruch für Einzelinvestitionen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2012 5 K 1353/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

InvZulG 2007 § 2 Abs. 1, Abs. 3, § 3, § 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Investitionszulage für die Einrichtung eines Fünf-Sterne-Hotels nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2007.