BFH - Urteil vom 19.09.2019
III R 29/17
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 3; InvZulG 2010 § 3 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 614
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 716/14

Gewährung einer Investitionszulage für einen Betrieb, der aus in einem Steinbruch gewonnene Hartsteine Splitter und Mineralgemische erzeugt und abgebaute Sande und Krise aufbereitet

BFH, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen III R 29/17

DRsp Nr. 2020/746

Gewährung einer Investitionszulage für einen Betrieb, der aus in einem Steinbruch gewonnene Hartsteine Splitter und Mineralgemische erzeugt und abgebaute Sande und Krise aufbereitet

NV: Ein Betrieb, der aus den im Steinbruch gewonnenen Hartsteinen durch mehrmaliges Brechen, Mahlen, Sieben und Waschen sowie Beimischen Splitte und Mineralgemische erzeugt und abgebaute Sande und Kiese durch Sieben, Waschen und Brechen aufbereitet, ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 18.05.2017 - III R 20/14, BFHE 259, 188, BStBl II 2017, 1167); das gilt auch dann, wenn zugekaufter Sand beigemischt wird und die Tätigkeiten nicht "auf dem Gelände des Steinbruchs" selbst, sondern "außerhalb von Steinbrüchen" ausgeführt werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.09.2017 - 1 K 716/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 3; InvZulG 2010 § 3 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.