LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.02.2020
L 9 KR 110/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 177/14

Gewährung einer Liposuktion an beiden Armen und BeinenWirksamkeit einer fingierten Genehmigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 110/17

DRsp Nr. 2020/4764

Gewährung einer Liposuktion an beiden Armen und Beinen Wirksamkeit einer fingierten Genehmigung

Eine fingierte Genehmigung bleibt wirksam, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Januar 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Liposuktion an beiden Armen und Beinen zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Liposuktion.

Die 1979 geborene, bei der Beklagten versicherte Klägerin beantragte am 09. August 2013 mündlich bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine chirurgische Therapie bei Lipödem. Sie überreichte dazu eine ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Allgemeinmedizin S vom 09. August 2013, in welcher die Ärztin mitteilte, die Klägerin leide an einem Lipödem, die Ärztin empfehle eine chirurgische Therapie und bitte um Kostenübernahme.