BFH - Urteil vom 19.03.2013
VII R 6/12
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 2; Assoziierungsabkommen EG-Israel Art. 83; Protokoll Nr. 4 zum Assoziierungsabkommen EG-Israel Art. 2, Art. 4,; Art. 5, Art. 17, Art. 22, Art. 32;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 61/10

Gewährung einer Präferenzbehandlung gemäß Assoziierungsabkommen EG-Israel für im Westjordanland hergestellte Erzeugnisse

BFH, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen VII R 6/12

DRsp Nr. 2013/8292

Gewährung einer Präferenzbehandlung gemäß Assoziierungsabkommen EG-Israel für im Westjordanland hergestellte Erzeugnisse

1. Für im Westjordanland hergestellte Waren, für die bei der Einfuhr ein den Ursprung "Israel" ausweisendes Ursprungszeugnis vorgelegt wird, kann eine Präferenzbehandlung weder nach dem Assoziierungsabkommen EG-Israel noch dem Assoziierungsabkommen EG-PLO gewährt werden.2. Soweit in Teilen des Westjordanlands Zuständigkeiten zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen möglicherweise allein von israelischen Behörden wahrgenommen werden, verleiht dieser Umstand im Westjordanland hergestellten Erzeugnissen keinen israelischen Ursprung.3. Auch im Fall fehlender Möglichkeiten, palästinensische Ursprungszeugnisse für Waren aus dem Westjordanland zu erhalten, lässt sich eine Präferenzbehandlung jedenfalls dann nicht mit außergewöhnlichen Umständen rechtfertigen, wenn die Kommission bereits im Amtsblatt darauf hingewiesen hat, dass für Einfuhrwaren mit Ursprung Westjordanland, die von israelischen Ursprungszeugnissen begleitet werden, keine Zollpräferenzen gewährt werden.