LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.01.2018
L 16 KR 592/17
Normen:
SGB V § 40 Abs. 2; SGB V § 40 Abs. 1; SGB VI § 31;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KN 250/16

Gewährung einer stationären RehabilitationsmaßnahmeFeststellung der Notwendigkeit und der Erfolgsaussicht einer beantragten Reha-MaßnahmeKeine ErmessensentscheidungAnspruchspflichtleistungUmfang der gerichtlichen Kontrolldichte

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2018 - Aktenzeichen L 16 KR 592/17

DRsp Nr. 2018/5462

Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme Feststellung der Notwendigkeit und der Erfolgsaussicht einer beantragten Reha-Maßnahme Keine Ermessensentscheidung Anspruchspflichtleistung Umfang der gerichtlichen Kontrolldichte

1. Die Feststellung der Notwendigkeit und der Erfolgsaussicht einer beantragten Reha-Maßnahme hängt weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des Gesetzes vom Ermessen der Krankenkasse ab. 2. Leistungen nach § 40 Abs. 2 SGB V werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 SGB VI solche Leistungen nicht erbracht werden können. 3. Die stationäre Reha-Leistung ist jedenfalls seit 01.04.2007 als Anspruchspflichtleistung ausgestaltet. 4. Ihre Voraussetzungen sind vom Gericht voll zu überprüfen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.07.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 40 Abs. 2; SGB V § 40 Abs. 1; SGB VI § 31;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (Reha-Maßnahme).