FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2019
13 K 1012/18
Normen:
KraftStG § 3a Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2020, 248

Gewährung einer Steuerbefreiung für behinderte Personen gem. § 3a Abs. 1 des KraftStG auf den Rechtsnachfolger des verstorbenen Kraftfahrzeuginhabers; Bestehen eines Anspruchs auf Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2019 - Aktenzeichen 13 K 1012/18

DRsp Nr. 2020/3164

Gewährung einer Steuerbefreiung für behinderte Personen gem. § 3a Abs. 1 des KraftStG auf den Rechtsnachfolger des verstorbenen Kraftfahrzeuginhabers; Bestehen eines Anspruchs auf Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides

Bei dem Antragsrecht für die Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 1 KraftStG handelt es sich - anders als bei der Steuerbefreiung als solcher - nicht um ein höchstpersönliches Recht. Soweit die Befreiung rückwirkend gewährt worden wäre, hätte der Halter den Antrag noch selbst gestellt, ist auch für ein bereits abgemeldetes Kraftfahrzeug noch nach dem Tod des Berechtigten auf Antrag von dessen Rechtsnachfolger die Steuerbefreiung für behinderte Personen zu gewähren.

Tenor

1.

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. Januar 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. März 2018 wird aufgehoben.

2.

Der Beklagten wird verpflichtet, den Steuerbescheid vom 18. Mai 2017 dahingehend zu ändern, dass die Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) rückwirkend ab dem 24. Februar 2017 bis 7. Mai 2017 gewährt und die Kraftfahrzeugsteuer demgemäß für die Zeit

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vom 3. August 2016 bis 23. Februar 2017 auf 55 € und

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vom 24. Februar 2017 bis 7. Mai 2017 auf 0 €

festgesetzt wird.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4. 5.