Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. Januar 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. März 2018 wird aufgehoben.
2.Der Beklagten wird verpflichtet, den Steuerbescheid vom 18. Mai 2017 dahingehend zu ändern, dass die Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) rückwirkend ab dem 24. Februar 2017 bis 7. Mai 2017 gewährt und die Kraftfahrzeugsteuer demgemäß für die Zeit
-vom 3. August 2016 bis 23. Februar 2017 auf 55 € und
-vom 24. Februar 2017 bis 7. Mai 2017 auf 0 €
festgesetzt wird.
3.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
4. 5.
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