FG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2021
4 K 2265/19 VSt
Normen:
StromStG § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gewährung einer Steuerentlastung nach § 9b StromStG für einen Stromlieferer

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 4 K 2265/19 VSt

DRsp Nr. 2021/5647

Gewährung einer Steuerentlastung nach § 9b StromStG für einen Stromlieferer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung der Steuerentlastung nach § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG) .

Die Klägerin schloss mit ihren Kommanditisten, den Strom-Abnehmern, auf eine Laufzeit von mindestens 20 Jahre angelegte Stromlieferverträge (Power Purchase Agreements - PPA's). Den Abnehmern steht ein der Kommanditeinlage entsprechender Teil der Kraftwerkskapazität, der Kraftwerksanteil, zur Verfügung. Die Vollkosten des jeweiligen Kraftwerksanteils werden auf die Abnehmer umgelegt. Die Bepreisung des Strombezugs erfolgt über einen Leistungspreis, der die fixen Kosten der Errichtung und des Betriebs des Kraftwerks abdeckt, und einen Arbeitspreis, Benutzungspreis und Startpreis, der jeweils die variablen Kosten der Stromerzeugung (insb. die Brennstoffkosten) abbildet.

Der Leistungspreis setzt sich dabei aus verschiedenen Komponenten zusammen. Die Komponente "LP1" umfasst die Kapitalkosten auf der Basis der Finanzierungsverträge, die der Kreditfinanzierung zugrunde liegen. Zu den Kapitalkosten gehört ein Aufschlag zur Sicherstellung des von den Banken geforderten Schuldendienstdeckungsgrades.