FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.11.2018
7 K 7101/16
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 S. 1; EStG § 35a Abs. 4 S. 1;

Gewährung einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (hier: Aufwendungen für Tierbetreuung)

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 7 K 7101/16

DRsp Nr. 2019/1434

Gewährung einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (hier: Aufwendungen für Tierbetreuung)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 S. 1; EStG § 35a Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob den Klägern für Aufwendungen für Tierbetreuung die Steuerermäßigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz - EStG - für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren ist.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Sozius einer Rechtsanwaltskanzlei in Höhe von 106.822,00 €, die Klägerin solche aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 49.302,00 €. Daneben erzielte der Kläger einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von - 9.854,00 €. Weiter erzielten die Kläger geringfügige Kapitalerträge, die sich nicht einkommenserhöhend auswirkten.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2013, die sie am 22.11.2014 beim Beklagten einreichten, erklärten die Kläger unter anderem haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 497,00 €, resultierend aus der WEG -Abrechnung, und Handwerkerleistungen in Höhe von 382,00 €, die sich aus der Verwalterabrechnung für Handwerker ergaben.