Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Hinblick auf rückständige Einkommensteuer eine Stundung gemäß § 222 der Abgabenordnung (AO) oder ein Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) gewährt werden muss. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat entsprechende Anträge des Klägers abgelehnt und die dagegen gerichteten Einsprüche zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) hat die deshalb erhobene Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
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