BFH - Beschluss vom 21.04.2009
I B 178/08
Normen:
AO § 222; AO § 258; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1596
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4019/07 AO

Gewährung einer Stundung gemäß § 222 der Abgabenordnung (AO) oder eines Vollstreckungsaufschubs (§ 258 AO) im Hinblick auf rückständige Einkommensteuer; Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Verzicht auf die Rüge des Verfahrensmangels der überraschenden Einführung eines Akteninhalts in die Verhandlung seitens des Gerichts durch Nichtbeantragung der Vertagung der mündlichen Verhandlung durch den Rechtsanwalt

BFH, Beschluss vom 21.04.2009 - Aktenzeichen I B 178/08

DRsp Nr. 2009/21054

Gewährung einer Stundung gemäß § 222 der Abgabenordnung (AO) oder eines Vollstreckungsaufschubs (§ 258 AO) im Hinblick auf rückständige Einkommensteuer; Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Verzicht auf die Rüge des Verfahrensmangels der überraschenden Einführung eines Akteninhalts in die Verhandlung seitens des Gerichts durch Nichtbeantragung der Vertagung der mündlichen Verhandlung durch den Rechtsanwalt

Normenkette:

AO § 222; AO § 258; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Hinblick auf rückständige Einkommensteuer eine Stundung gemäß § 222 der Abgabenordnung (AO) oder ein Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) gewährt werden muss. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat entsprechende Anträge des Klägers abgelehnt und die dagegen gerichteten Einsprüche zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) hat die deshalb erhobene Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.