FG Düsseldorf - Urteil vom 10.07.2019
4 K 379/18 VSt
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; AO § 155 Abs. 4;

Gewährung eines Entlastungsanspruchs von der Stromsteuer bei Eintritt der Festsetzungsverjährung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 4 K 379/18 VSt

DRsp Nr. 2019/15953

Gewährung eines Entlastungsanspruchs von der Stromsteuer bei Eintritt der Festsetzungsverjährung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; AO § 155 Abs. 4;

Tatbestand

Die insoweit steuerlich vertretene Klägerin übersandte dem Hauptzollamt X (HZA) mit Telefax vom 28.12.2016 um 17:54 Uhr einen Antrag auf Steuerentlastung nach § 12a der Verordnung zu Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV) für das Jahr 2015 auf dem amtlichen Vordruck. Im Antrag gab sie als Ort der Stromerzeugung Y und als ihre Adresse die Anschrift ihrer Komplementärin, der A-GmbH mit Sitz in Z an. Auf dem Antrag brachte das HZA am 28.12.2016 einen Eingangsstempel an.

Auf die Anfrage des HZA, von welchem Ort der maßgebliche Wille ihres Unternehmens gebildet werde, teilte die Klägerin mit, dies sei Z. Daraufhin übersandte das HZA den Entlastungsantrag dem Beklagten.