Streitig ist, ob der Kläger seinen bei seiner geschiedenen Ehefrau lebenden Sohn A regelmäßig in einem nicht unwesentlichen betreut und damit Anspruch auf die Berücksichtigung eines Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) i. H. v. 1.320 € gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat.
Der Kläger ist Arbeitnehmer und wird in den Streitjahren 2016 und 2017 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er lebt in I. Sein Sohn A lebt bei der Kindesmutter, der geschiedenen Ehefrau (Beigeladene) in O. Ein BEA-Freibetrag für seinen Sohn A wurde in den Einkommensteuerbescheiden vom 19. Juni 2018 nicht berücksichtigt, weil die Beigeladene beantragt hatte, diesen auf sie zu übertragen.
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