FG Niedersachsen - Urteil vom 19.02.2020
9 K 20/19
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 S. 1 Alt. 2 und S. 8 und S. 9 Alt. 2;

Gewährung eines Freibetrags für Betreuungsbedarf und Erziehungsbedarf durch Vornahme der Betreuung des Sohnes in einem nicht unwesentlichen Umfang

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 9 K 20/19

DRsp Nr. 2021/12855

Gewährung eines Freibetrags für Betreuungsbedarf und Erziehungsbedarf durch Vornahme der Betreuung des Sohnes in einem nicht unwesentlichen Umfang

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 S. 1 Alt. 2 und S. 8 und S. 9 Alt. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger seinen bei seiner geschiedenen Ehefrau lebenden Sohn A regelmäßig in einem nicht unwesentlichen betreut und damit Anspruch auf die Berücksichtigung eines Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-​Freibetrag) i. H. v. 1.320 € gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat.

Der Kläger ist Arbeitnehmer und wird in den Streitjahren 2016 und 2017 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er lebt in I. Sein Sohn A lebt bei der Kindesmutter, der geschiedenen Ehefrau (Beigeladene) in O. Ein BEA-​Freibetrag für seinen Sohn A wurde in den Einkommensteuerbescheiden vom 19. Juni 2018 nicht berücksichtigt, weil die Beigeladene beantragt hatte, diesen auf sie zu übertragen.