BFH - Urteil vom 19.03.2014
X R 46/11
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 435/10

Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem landwirtschaftlichen als auch in einem gewerblichen Betrieb des Steuerpflichtigen; Ermittlung der maßgeblichen Betriebsgröße

BFH, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen X R 46/11

DRsp Nr. 2014/9187

Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem landwirtschaftlichen als auch in einem gewerblichen Betrieb des Steuerpflichtigen; Ermittlung der maßgeblichen Betriebsgröße

1. Die Nutzungsvoraussetzung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG ist auch dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut sowohl in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb als auch in den landwirtschaftlichen Betrieben Dritter einsetzt, selbst wenn der Einsatz in den fremden Betrieben dazu führt, dass diese Tätigkeit ertragsteuerrechtlich zu einem Gewerbebetrieb (Lohnunternehmen) verselbständigt und das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs zugeordnet wird.2. In derartigen Fällen setzt die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags allerdings voraus, dass das Größenmerkmal des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in Bezug auf denjenigen Betrieb, in dem die Investition vorgenommen werden soll, auch dann noch erfüllt ist, wenn die Größe desjenigen Betriebs, in dem das Wirtschaftsgut ebenfalls genutzt werden soll, in die Betrachtung einbezogen wird.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b;

Gründe

I.