BFH - Urteil vom 19.10.2011
X R 25/10
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 116/10

Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags von 18.000 Euro für Studiobedarf i. R.d. Besteuerung von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb eines Fotostudios; Anforderungen an die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags i.R.d. Einkommensteuer

BFH, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen X R 25/10

DRsp Nr. 2012/4856

Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags von 18.000 € für "Studiobedarf" i. R.d. Besteuerung von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb eines Fotostudios; Anforderungen an die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags i.R.d. Einkommensteuer

1. NV: Ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige voraussichtlich anschaffen will, ist jedenfalls dann nicht in den beim FA einzureichenden "Unterlagen" benannt, wenn der Steuerpflichtige es gegenüber dem FA lediglich telefonisch benannt hat und das FA darüber einen Vermerk anfertigt, der Steuerpflichtige im Veranlagungs-, Einspruchs- und Klageverfahren aber in schriftlicher Form ein anderes Wirtschaftsgut benannt hat. 2. NV: Die Bezeichnung "Studiobedarf" für eine in einem Fotostudio geplante Investition stellt keine ausreichende Benennung des Wirtschaftsguts "seiner Funktion nach" dar.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb eines Fotostudios. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.