FG München - Urteil vom 30.05.2016
7 K 532/15
Normen:
EStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 2470

Gewährung eines Rabattfreibetrags an einen Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers in der Form verbilligtem Strombezugs

FG München, Urteil vom 30.05.2016 - Aktenzeichen 7 K 532/15

DRsp Nr. 2016/12071

Gewährung eines Rabattfreibetrags an einen Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers in der Form verbilligtem Strombezugs

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 26. November 2012 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2015 werden dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Rabattfreibetrag i.H.v. 1.080 € berücksichtigt und die Einkommensteuer auf dieser Grundlage neu berechnet wird.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzung für die Gewährung eines Rabattfreibetrages gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen.

Die Kläger wurden im Jahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Angestellter der A AG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Neben den Lohnzahlungen wurde ihm ein Nachlass auf den von ihm bezogenen und verbrauchten Strom gewährt (Stromdeputat).