FG Münster - Urteil vom 20.02.2020
12 K 2686/16 E
Normen:
EStG § 10a Abs. 1 S. 1 Hs. 2; EStG § 10a Abs. 4; EStG § 79 Abs. 1 S. 1; EStG § 91 Abs. 1 S. 1-2 und S. 4;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1098

Gewährung eines Sonderausgabenabzugs bzgl. der Aufwendungen auf sog. Riester-Verträge; Datenübermittlung für die Berechnung und Überprüfung der Zulage

FG Münster, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 12 K 2686/16 E

DRsp Nr. 2020/4816

Gewährung eines Sonderausgabenabzugs bzgl. der Aufwendungen auf sog. Riester-Verträge; Datenübermittlung für die Berechnung und Überprüfung der Zulage

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10a Abs. 1 S. 1 Hs. 2; EStG § 10a Abs. 4; EStG § 79 Abs. 1 S. 1; EStG § 91 Abs. 1 S. 1-2 und S. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nichtgewährung des Sonderausgabenabzugs betreffend Aufwendungen auf so genannte Riester-Verträge in den Jahren 2008 bis 2010, nachdem eine Einwilligung in die Übermittlung erforderlicher Daten an die zentrale Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) im Jahr 2013 erteilt wurde.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war im Streitzeitraum als Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen als Lehrerin tätig und der Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Jahre 2002 schlossen sowohl der Kläger als auch die Klägerin jeweils einen Altersvorsorgevertrag bei der N nach dem "Riester Modell" ab und erteilten einen Dauerzulageantrag. Im Jahr 2008 leisteten die Kläger Altersvorsorgebeiträge i.H.v. 3.056,00 €, im Jahr 2009 i.H.v. 3.159,00 € und im Jahr 2010 i.H.v. 3.344,00 €.