BFH - Beschluss vom 06.11.2008
XI B 172/07
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 617
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 165/06

Gewährung eines Vorsteuerabzugs für eine sog. Mantelgesellschaft; Voraussetzungen für das Stützen der Revision kumulativ auf mehrere Gründe

BFH, Beschluss vom 06.11.2008 - Aktenzeichen XI B 172/07

DRsp Nr. 2009/3436

Gewährung eines Vorsteuerabzugs für eine sog. Mantelgesellschaft; Voraussetzungen für das Stützen der Revision kumulativ auf mehrere Gründe

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist der Abzug von Vorsteuern. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine sog. Mantelgesellschaft, war im Handelsregister unter dem Namen "..." (A GmbH) eingetragen. Sie fungierte seit Juni 2005 als Auffanggesellschaft der insolventen Firma "..." (B KG), die insbesondere für den englischen Markt produzierte. Im Hinblick auf die Absatzchancen in England hielt sie es für zweckmäßig ihren Namen in Anlehnung an den der dortigen Vertriebsgesellschaft ("...") in "..." (C GmbH) abzuändern und fasste am 1. Juni 2005 einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss. Seit der Beschlussfassung und Aufnahme des Geschäftsbetriebes firmierte die Klägerin im Geschäftsleben unter der neuen Firma C GmbH. Die Eintragung ins Handelsregister scheiterte jedoch.

In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für Juni bis September 2005 nahm sie Vorsteuern aus Rechnungen in Anspruch, die an die neue Firma C GmbH adressiert waren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Vorsteuerabzug ab.